Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2017 – 3 K 1625/15 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seinem Vater in den Jahren 1988, 1995, 2000, 2005, 2006 und 2008 freigebige Zuwendungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) setzte für den Erwerb 1995 Schenkungsteuer in Höhe von X DM fest, die entrichtet wurde. Der Erwerb 1988 war dabei als Vorerwerb nach § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) damaliger Fassung berücksichtigt.
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