FG Sachsen - Urteil vom 06.04.2022
6 K 1503/17
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des Veräußerungsverlustes

FG Sachsen, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 6 K 1503/17

DRsp Nr. 2022/9850

Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten für die Berechnung des Veräußerungsverlustes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes.

Der Kläger hält Anteile an der X-GmbH (nachfolgend: GmbH 2 oder Gesellschaft). Diese entstand zum Stichtag 1. Januar 2002 zunächst durch formwechselnde Umwandlung aus der Y-OHG und übernahm sodann unmittelbar anschließend durch Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung die ehemalige X-GmbH (nachfolgend: GmbH 1), deren Firma sie fortführte und so zur GmbH 2 wurde. Der Kläger hielt Anteile aller Gesellschaften zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn Z und war Geschäftsführer der GmbH 1 sowie der GmbH 2. Von den Anteilen der OHG entfielen auf ihn 50 %. Beide Gesellschafter hatten vor der Verschmelzung der GmbH 1 auf die spätere GmbH 2 ihre Anteile an der GmbH 1 auf die spätere GmbH 2 übertragen. Die Einzelheiten der Verschmelzungs- und Übertragungsvorgänge ergeben sich aus der Urkunde Nr. 1144/02 des Notars Q vom 28. Juni 2002 .