Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes.
Der Kläger hält Anteile an der X-GmbH (nachfolgend: GmbH 2 oder Gesellschaft). Diese entstand zum Stichtag 1. Januar 2002 zunächst durch formwechselnde Umwandlung aus der Y-OHG und übernahm sodann unmittelbar anschließend durch Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung die ehemalige X-GmbH (nachfolgend: GmbH 1), deren Firma sie fortführte und so zur GmbH 2 wurde. Der Kläger hielt Anteile aller Gesellschaften zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn Z und war Geschäftsführer der GmbH 1 sowie der GmbH 2. Von den Anteilen der OHG entfielen auf ihn 50 %. Beide Gesellschafter hatten vor der Verschmelzung der GmbH 1 auf die spätere GmbH 2 ihre Anteile an der GmbH 1 auf die spätere GmbH 2 übertragen. Die Einzelheiten der Verschmelzungs- und Übertragungsvorgänge ergeben sich aus der Urkunde Nr. 1144/02 des Notars Q vom 28. Juni 2002 .
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