BFH - Urteil vom 12.05.2022
VI R 32/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 2323
BFH/NV 2022, 1341
DStR 2022, 2051
DStRE 2022, 1271
FR 2022, 1133
NZA 2023, 30
ZIP 2022, 2518
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 382/16

Berücksichtigung von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeitBeruflich veranlasste Fahrtkosten als ErwerbsaufwendungenBegriff der Tätigkeitsstätte

BFH, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen VI R 32/20

DRsp Nr. 2022/14173

Berücksichtigung von Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Beruflich veranlasste Fahrtkosten als Erwerbsaufwendungen Begriff der Tätigkeitsstätte

1. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher. 2. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i.S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih–) Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis. 3. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 – 1 K 382/16 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.11.2016 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 04.11.2015 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.581 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.