BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 70/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2929/07

Berücksichtigung von Werbungskosten i.R.d. Bestimmung eines Kindergeldanspruchs; Drucker als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts Computeranlage

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 70/08

DRsp Nr. 2010/17699

Berücksichtigung von Werbungskosten i.R.d. Bestimmung eines Kindergeldanspruchs; Drucker als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage"

NV: Ein Drucker ist ein eigenständiges, nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut und nicht etwa unselbständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage". Die Aufwendungen für einen Drucker, der zum Teil zu Ausbildungszwecken genutzt wird, sind bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht sofort abziehbar, sondern in Höhe des "Ausbildungsanteils" und im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.