BFH - Urteil vom 14.02.2019
VI R 47/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2; EStDV a.F. § 51 Abs. 2 und 3; EStDV n.F. § 51 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 1557
BFH/NV 2019, 865
BFHE 264, 142
BStBl II 2019, 743
DStRE 2019, 796
FR 2020, 330
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 309/15

Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Forstwirtschaft bei früherer Inanspruchnahme des pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV

BFH, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen VI R 47/16

DRsp Nr. 2019/9044

Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Forstwirtschaft bei früherer Inanspruchnahme des pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. April 2016 8 K 309/15 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Der Feststellungsbescheid für 2012 vom 28. Juli 2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft mit –24.038,36 € festgestellt werden.

Der Feststellungsbescheid für 2013 vom 28. August 2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft mit 13.169,22 € festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2; EStDV a.F. § 51 Abs. 2 und 3; EStDV n.F. § 51 Abs. 4;

Gründe