Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger geltend gemachten Zahlungen auf Anordnung der Erblasserin erfolgten und daher als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist aufgrund eines privatschriftlichen Testaments vom ... Alleinerbe der am ... verstorbenen A (Erblasserin). Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung vom 08.05.2017 machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten Zahlungen an Frau B und Frau C in Höhe von je ... € als Nachlassverbindlichkeiten geltend.
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