FG Hessen - Urteil vom 18.05.2022
10 K 1940/17
Normen:
AO § 41 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Zahlungen auf Anordnung der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Hessen, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 10 K 1940/17

DRsp Nr. 2023/14551

Berücksichtigung von Zahlungen auf Anordnung der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger geltend gemachten Zahlungen auf Anordnung der Erblasserin erfolgten und daher als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines privatschriftlichen Testaments vom ... Alleinerbe der am ... verstorbenen A (Erblasserin). Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung vom 08.05.2017 machte der Kläger als Nachlassverbindlichkeiten Zahlungen an Frau B und Frau C in Höhe von je ... € als Nachlassverbindlichkeiten geltend.