Finanzgericht München, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 799/11
Berücksichtigung von Zinsaufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VIII R 37/12
DRsp Nr. 2014/14858
Berücksichtigung von Zinsaufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
1. NV: Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (st. Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36).2. NV: Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (st. Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463).3. NV: Für diese auf einzelne Anlagen bezogene Prüfung ist grundsätzlich nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen, nicht aber ein hypothetischer, nicht verwirklichter Sachverhalt wie die Nichtdurchführung eines Vorhabens zu einer bestimmten Kapitalanlage.
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