LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2022
L 8 R 2382/21
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB VI § 64; SGB VI § 72 Abs. 1; SGB VI § 73; SGB VI § 74 S. 3-4; SGB VI § 122 Abs. 3; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 11.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3311/20

Berücksichtigung vorgemerkter, die Höchstdauerbegrenzung überschreitender Zeiten der Fach- bzw. Hochschulausbildung bei der Feststellung der Rente in der gesetzlichen RentenversicherungErforderlichkeit der Aufhebung der VormerkungAnforderungen an die Berücksichtigung bei der Gesamtleistungsbewertung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen L 8 R 2382/21

DRsp Nr. 2022/7891

Berücksichtigung vorgemerkter, die Höchstdauerbegrenzung überschreitender Zeiten der Fach- bzw. Hochschulausbildung bei der Feststellung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung Erforderlichkeit der Aufhebung der Vormerkung Anforderungen an die Berücksichtigung bei der Gesamtleistungsbewertung

"1. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellte bzw. vorgemerkte Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung, welche die Höchstdauer von 8 Jahren übersteigen, sind bei der Feststellung einer Rente zu beachten, soweit die Vormerkung nicht aufgehoben wird. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BSG ist die Höchstdauerbegrenzung schon Teil der Begriffsdefinition der Anrechnungszeit und regelt nicht lediglich deren Anrechnung und Bewertung (BSG, Urteil vom 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R; anders noch die ständige Rechtsprechung des 4. Senates des BSG, etwa Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95). Die Aufhebung einer solchen Vormerkung ist daher abgesehen von den in § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI geregelten Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X möglich (hier jedenfalls wegen Ermessensausfalls verneint).