Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 20.4.2016, geändert durch Bescheid vom 13.11.2017 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.1.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2014 festgesetzt wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 162,95 € sowie unter Abzug der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3, 4 EStG i.H.v. 20 % von 139,- €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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