BFH - Urteil vom 03.05.2023
IX R 6/21
Normen:
EStG § 2, § 10d Abs. 1, § 10 Abs. 4b Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1237
DB 2023, 1966
DStR 2023, 1699
DStRE 2023, 1017
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1937/19

Berücksichtigung zurückgetragener negativer Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr

BFH, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen IX R 6/21

DRsp Nr. 2023/9903

Berücksichtigung zurückgetragener negativer Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr

1. Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.2. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.09.2020 - 12 K 1937/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2, § 10d Abs. 1, § 10 Abs. 4b Satz 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte im Streitjahr einen Kirchensteuererstattungsüberhang ausgleicht, obwohl die im Streitjahr nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum in voller Höhe vom dortigen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden sind (Verlustrücktrag).