I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat 1994 bis 2002 Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt, diese jedoch erst nach Maßgabe des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) erklärt und versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 hat der Kläger auf die betreffenden Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Anlagen bei deren Verkauf entrichtete Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat diese Beträge jedoch nicht als Abzugsbeträge berücksichtigt, weil er der Auffassung war, dass sie durch die pauschale Berechnung der abzuführenden Steuer nach dem StraBEG abgegolten seien. Als der Kläger dem widersprach, hat das FA ihm den angefochtenen Abrechnungsbescheid erteilt, in dem es an seinem Rechtsstandpunkt festhielt.
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