BFH - Beschluss vom 18.02.2009
VII B 161/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2; SolZG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2489/07 AO

Berücksichtigungfähigkeit von Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag als Abschlagsbeträge für Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Anlagen bei deren Verkauf

BFH, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen VII B 161/08

DRsp Nr. 2009/15379

Berücksichtigungfähigkeit von Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag als Abschlagsbeträge für Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Anlagen bei deren Verkauf

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2; SolZG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat 1994 bis 2002 Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt, diese jedoch erst nach Maßgabe des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) erklärt und versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 hat der Kläger auf die betreffenden Einnahmen aus thesaurierenden ausländischen Anlagen bei deren Verkauf entrichtete Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat diese Beträge jedoch nicht als Abzugsbeträge berücksichtigt, weil er der Auffassung war, dass sie durch die pauschale Berechnung der abzuführenden Steuer nach dem StraBEG abgegolten seien. Als der Kläger dem widersprach, hat das FA ihm den angefochtenen Abrechnungsbescheid erteilt, in dem es an seinem Rechtsstandpunkt festhielt.