BFH - Urteil vom 22.05.2019
VI R 11/17
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3; BJagdG § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 2, 5; LJagdG Art. 6 Abs. 1; NJagdG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 2133
BFH/NV 2019, 1275
BFHE 265, 89
DStRE 2019, 1194
FR 2021, 647
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 80/16

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen VI R 11/17

DRsp Nr. 2019/13058

Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

1. Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt. 2. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird. 3. Ist Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Personengesellschaft, kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.01.2017 - 11 K 80/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 3;