BFH - Urteil vom 17.12.2014
II R 41/12
Normen:
GrStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3074/06

Berücksichtigungsfähigkeit einer Minderung des Rohertrages eines teilweise leerstehenden Gebäudes während Sanierungsmaßnahmen

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen II R 41/12

DRsp Nr. 2015/3673

Berücksichtigungsfähigkeit einer Minderung des Rohertrages eines teilweise leerstehenden Gebäudes während Sanierungsmaßnahmen

1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. 2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.

Normenkette:

GrStG § 33;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines mit einem 1897 errichteten Mietshaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück befindet sich innerhalb eines städtebaulichen Sanierungsgebietes. Das Gebäude wurde von der Klägerin im Jahr 2000 erworben und bis Ende 2004 grundlegend in Stand gesetzt und modernisiert.