FG Sachsen - Urteil vom 17.09.2019
2 K 1701/18 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d;

Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes bei der Kindergeldbewilligung; Absolvierung von Freiwilligendienst im Rahmen des Programms Erasmus+

FG Sachsen, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 2 K 1701/18 (Kg)

DRsp Nr. 2021/6022

Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes bei der Kindergeldbewilligung; Absolvierung von Freiwilligendienst im Rahmen des Programms "Erasmus+"

Tenor

1.

Der Bescheid vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für A von August 2018 bis Oktober 2018 zu bewilligen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 11/14 und die Beklagte 3/14.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe zuvor leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2d;

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes, welches einen Freiwilligendienst der Europäischen Union im Rahmen des Programms "Erasmus+" absolviert, ein Vertrag zwischen einer Entsendeorganisation und der aufnehmenden Organisation erforderlich ist.

Der Kläger ist der Vater der am geborenen A . Sie beendete im Juli 2018 ihre Schulausbildung und begann ab dem 5. September 2018 einen Freiwilligendienst bei der Organisation "B" in C.