OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2016
1 A 765/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BVO NRW a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; BVO NRW a.F. § 5c Abs. 2 S. 2 und S. 4; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1101/14

Berücksichtigungsfähigkeit eines negativen Gewinns eines Beamten bei der Gewährung von Beihilfen zur stationären Pflege seiner Ehefrau; Orientierung der Auslegung eines Begriffs des Landesrechts am Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in Bundesgesetzen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 1 A 765/15

DRsp Nr. 2016/10033

Berücksichtigungsfähigkeit eines negativen Gewinns eines Beamten bei der Gewährung von Beihilfen zur stationären Pflege seiner Ehefrau; Orientierung der Auslegung eines Begriffs des Landesrechts am Bedeutungsgehalt dieses Begriffs in Bundesgesetzen

Es ist es rechtlich nicht zu beanstanden, § 5c Abs. 2 S. 2 und 4 BVO NRW a.F. hinsichtlich eines fehlenden Verweises auf § 4 EStG dahingehend auszulegen, dass Verluste aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Pflege für die Ermittlung des Einkommens im Sinne der Vorschrift nicht berücksichtigungsfähig sind. Es ist vielmehr zutreffend, dass das Beamtenrecht auch in anderen Zusammenhängen – und so eben auch in diesem - nur auf positive Einkünfte abstellt.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BVO NRW a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; BVO NRW a.F. § 5c Abs. 2 S. 2 und S. 4; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ Abs. Satz 4 ) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.