BFH - Urteil vom 03.05.2023
IX R 12/22
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6; EStG n.F. § 17 Abs. 2a Satz 5, § 52 Abs. 25a Satz 1; AO § 42; GmbHG § 15 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 1877
BFH/NV 2023, 1243
DB 2023, 1957
DStR 2023, 1763
DStRE 2023, 1079
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1149/20

Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bei den Einkünften aus GewerbebetriebRechtsfolgen der Veräußerung eines zu den Verkehrswert übersteigenden Anschaffungskosten begründeten Geschäftsanteils

BFH, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen IX R 12/22

DRsp Nr. 2023/10324

Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb Rechtsfolgen der Veräußerung eines zu den Verkehrswert übersteigenden Anschaffungskosten begründeten Geschäftsanteils

1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.2. Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission; Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2009 - I R 53/08, BFHE 226, 500). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.3. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.06.2022 - 13 K 1149/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.