FG Münster - Urteil vom 14.06.2022
13 K 745/21 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b)-c);

Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes für einen Anspruch auf Kindergeld bei Überschreitung der Übergangszeit

FG Münster, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 13 K 745/21 Kg

DRsp Nr. 2022/10526

Berücksichtigungsfähigkeit eines volljährigen Kindes für einen Anspruch auf Kindergeld bei Überschreitung der Übergangszeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b)-c);

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter T., geb. am 14.10.2001, für den Zeitraum von August bis Oktober 2020 (Streitzeitraum) hat.

T. beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020. In der Zeit von April bis Oktober 2020 war sie auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr. Seit dem 20.11.2020 war T. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend geführt. Ab Januar 2021 absolvierte T. einen Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps. Zum 01.10.2021 nahm sie ein duales Studium zum Bachelor, Fachrichtung Marketingmanagement, auf.

Mit Bescheid vom 28.08.2020 lehnte die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab August 2020 ab. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder lägen nicht vor. T. leiste keinen berücksichtigungsfähigen Freiwilligendienst ab.

Dem hiergegen gerichteten Einspruch half die Beklagte unter dem 16.02.2021 dergestalt ab, dass sie für T. ab dem Monat November 2020 Kindergeld festsetzte.