BFH - Urteil vom 16.03.2023
VIII R 10/19
Normen:
EStG § 15b Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 3 bis 5, § 20 Abs. 2b, § 52 Abs. 33a, Abs. 37d;
Fundstellen:
BB 2023, 1557
BB 2023, 1759
DB 2023, 1962
DStRE 2023, 911
FR 2023, 708
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 739/15

Berücksichtigungsfähigkeit von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer EinzelinvestitionAusnutzung einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung

BFH, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen VIII R 10/19

DRsp Nr. 2023/8280

Berücksichtigungsfähigkeit von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund einer Einzelinvestition Ausnutzung einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung

Erzielt ein Steuerpflichtiger negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege einer sog. Einzelinvestition, erfordert das Ausnutzen einer modellhaften Gestaltung zur Verlusterzielung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts, dass er sich bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und der Vertragsumsetzung wie ein passiver Kapitalanleger verhält (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.01.2017 - VIII R 7/13, BFHE 256, 492, BStBl II 2017, 700).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.03.2019 - 7 K 739/15, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.03.2015 und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlusts nach § 15b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für 2006 vom 24.04.2009 aufgehoben.