FG Nürnberg - Urteil vom 04.10.2012
4 K 1065/12
Normen:
EStG § 35a; BTÄO § 1 Abs. 2; BTÄO § 2 Abs. 1; BTÄO § 4 Abs. 1 Nr. 4;

Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 4 K 1065/12

DRsp Nr. 2013/63

Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG

Leistungen eines Tierarztes führen nicht als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Normenkette:

EStG § 35a; BTÄO § 1 Abs. 2; BTÄO § 2 Abs. 1; BTÄO § 4 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Tierarztkosten im Rahmen des § 35a Abs. 2 oder 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Die Kläger bewohnen ein etwa 1 Hektar großes, ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen. Das gesamte Grundstück ist mit einem Zaun umgrenzt. Auf dem Grundstück halten die Kläger Pferde: im Sommer stehen diese im Stall, im Winter im Bereich des Wohnhauses.

Tierärzte stellten der Klägerin für die Behandlung des Pferdes „Amaretto” im Rahmen von Hausbesuchen folgende Rechnungen:

Rechnungsdatum Leistungen (zusammengefasst) Gesamtbetrag
18.09.2011 Wegegeld anteilig (netto) 34,40 €