BFH - Urteil vom 20.11.2018
VIII R 17/16
Normen:
EStG § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1110
BFH/NV 2019, 614
BFHE 263, 185
BStBl II 2019, 422
DB 2019, 1064
DStR 2019, 972
DStRE 2019, 721
DStZ 2019, 411
FR 2020, 742
NJW 2019, 1551
NZA 2019, 764
NZG 2019, 797
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 368/14

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

BFH, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen VIII R 17/16

DRsp Nr. 2019/6579

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15, BFHE 260, 271).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2015 3 K 368/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26, § 3c Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) zu Recht den Verlust des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) aus einer sog. Übungsleitertätigkeit bei der Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz gelassen hat.