BFH - Urteil vom 29.05.2018
IX R 8/17
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 386
FR 2019, 380
HFR 2019, 373
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2879/15

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Überlassung eines Grundstücks aufgrund eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts

BFH, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen IX R 8/17

DRsp Nr. 2019/4864

Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Überlassung eines Grundstücks aufgrund eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts

NV: Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnungsrechts) begrenzt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2017 11 K 2879/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 139 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.