BFH - Urteil vom 14.09.2017
IV R 51/14
Normen:
AO a.F. § 163 Sätze 1 und 2, § 184 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 259, 31
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 180/13

Berücksichtung des Feldinventars bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

BFH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen IV R 51/14

DRsp Nr. 2017/15163

Berücksichtung des Feldinventars bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. September 2014 3 K 180/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO a.F. § 163 Sätze 1 und 2, § 184 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, unterhielt in den Streitjahren (2002 bis 2006) einen landwirtschaftlichen Betrieb. An ihr sind A zu 75 %, B zu 15 % sowie C zu 10 % beteiligt.

Daneben vermietete sie in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Maschinen an die beteiligungsidentische B & Partner GbR, die diese für landwirtschaftliche Lohnarbeiten einsetzte. Die Einnahmen aus der Maschinenvermietung lagen in den hier maßgeblichen Wirtschaftsjahren jeweils deutlich über 51.500 €.