FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2008
11 K 21/06
Normen:
DBA FRA Art. 13 Abs. 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1857

Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage für Grenzgänger i.S. des DBA-Frankreich; Verwaltungsanweisung und Gesetzesvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 21/06

DRsp Nr. 2008/16226

Beruflich bedingte Nichtrückkehrtage für Grenzgänger i.S. des DBA-Frankreich; Verwaltungsanweisung und Gesetzesvorbehalt bei Doppelbesteuerungsabkommen

1. Für die Grenzgängereigenschaft schädlich sind nur solche beruflich bedingten Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich, an denen der Grenzgänger außerhalb seines Ansässigkeitsstaates übernachtet und nicht in diesen zurückkehrt. 2. Für die Beurteilung der beruflich bedingten Nichtrückkehrtage kommt es darauf, in welchem Umfang sich der Arbeitnehmer stundenweise außerhalb der Grenzzone aufhält und er von seinem Arbeitgeber Tagegeld erhält, entgegen innerstaatlicher Verwaltungsanweisungen nicht an. 3. Dienstreisen in den Ansässigkeitsstat sind nicht als für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen.

Normenkette:

DBA FRA Art. 13 Abs. 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides der Streitjahre 2001 bis 2003.