FG München - Urteil vom 29.04.2002
13 K 2148/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Beruflich veranlasste Reparaturaufwendungen bei einem Kfz: Werbungskosten bei außergewöhnlichem Ereignis; Abgeltung durch Km-Pauschale bei normalem Verschleiß; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 2148/98

DRsp Nr. 2002/14612

Beruflich veranlasste Reparaturaufwendungen bei einem Kfz: Werbungskosten bei außergewöhnlichem Ereignis; Abgeltung durch Km-Pauschale bei normalem Verschleiß; Einkommensteuer 1996

Das Reißen eines Steuerriemens während einer beruflich veranlaßten Fahrt stellt i. d. R. kein außergewöhnliches Ereignis dar, so dass dadurch bedingte Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern durch die Km-Pauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten sind.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der ledige Kläger, ein Polizeibeamter, wurde für das Streitjahr 1996 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Während einer Heimfahrt vom Dienstort am 21. Februar 1996 riss der Steuerriemen in seinem Kfz, so dass ein Motorschaden entstand, der mit Aufwendungen von 3.289 DM behoben werden konnte. Die Privatwohnung war während des Streitjahres 13 km von der Dienststelle entfernt.

Der Kläger sah die Reparaturkosten als außergewöhnliche Aufwendungen an, welche durch die Pauschalen in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht abgegolten seien.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte den Abzug im ESt-Bescheid 1996.

Der Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung - EE - vom 12. Mai 1998; Bl. 3 - 7 FG-Akte).