BFH - Beschluß vom 02.02.2000
X B 80/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 945

Beruflich veranlasster Umzug bei kürzerem Weg zur Arbeit

BFH, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen X B 80/99

DRsp Nr. 2000/4682

Beruflich veranlasster Umzug bei kürzerem Weg zur Arbeit

Für die Annahme der beruflichen Veranlassung eines Umzugs ist grundsätzlich die Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich für den Weg zur Arbeitsstätte ausschlaggebend. Ob in Ausnahmefällen die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer solchen wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt, dass auch eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht, hängt von der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls ab.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Ob berufliche Gründe für einen Wohnungswechsel anzunehmen sind, wenn sich dadurch die Zeit, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, zwar nicht mindestens um eine Stunde verkürzt, die Arbeitsstätte aber nunmehr zu Fuß erreicht werden kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.