Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Ob berufliche Gründe für einen Wohnungswechsel anzunehmen sind, wenn sich dadurch die Zeit, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, zwar nicht mindestens um eine Stunde verkürzt, die Arbeitsstätte aber nunmehr zu Fuß erreicht werden kann, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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