Streitig ist die berufliche Veranlassung eines vom Kläger hingegebenen, mangels Rückzahlung aber ausgefallenen Darlehens in Höhe von 50.000,- DM.
Der ledige Kläger war bis März 1997 als Baustellenleiter bei der Firma X beschäftigt. Während er im Streitjahr nur noch ein Konkursausfallgeld in Höhe von 2.000,- DM erhielt, hatte er in den Vorjahren aus seiner Tätigkeit - laut seinen Einkommensteuererklärungen - Bruttoarbeitslöhne von 89.689,- DM (1994), 92.529,- DM (1995) und 90.411,- DM (1996) bezogen.
Laut Gewerbeanmeldung vom 20.03.1997 betrieb der Kläger ab 10.03.1997 ein eigenes Unternehmen mit den Tätigkeiten "Häusl. Kleinreparaturen, Hausmeistertätigkeit und Renovierungen". In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - erklärte er für den Zeitraum 10.03. bis 31.12.1997 einen Gewinn von 138.740,13 DM.
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