FG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen I 281/01
DRsp Nr. 2002/4558
Berufsähnliche Tätigkeit als Berufsausbildung
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine berufsähnliche Tätigkeit, für die ein lohnähnliches Gehalt gezahlt wird, als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung der Promotion ausgeübt wird.