Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für Zeiten eines sog. dualen Studiums.
Der Kläger bezog für seinen im Jahr 1991 geborenen Sohn Q. Kindergeld. Q. nahm nach Ende seiner Schulausbildung im August 2011 eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann (Einzelunternehmen) bei der U. GmbH & Co. KG in J-Stadt auf; die Ausbildung sollte drei Jahre andauern. Auf den Berufsausbildungsvertrag vom 6.10.2010 wird Bezug genommen.
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