FG München - Urteil vom 27.02.2008
10 K 931/07
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 960

Berufsausbildung durch Fernlehrgang Web-Designer

FG München, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 10 K 931/07

DRsp Nr. 2008/10262

Berufsausbildung durch Fernlehrgang "Web-Designer"

1. Werden in einem Fernlehrgang "Web-Designer" Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung und Erstellung von professionellen Webseiten in einem staatlich geprüften und zugelassenen Kurs vermittelt und der Erwerb eines Abschlusszertifikats angestrebt, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann, liegt eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vor, wenn sich das volljährige Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet. 2. Wurde in einem Zeitraum von über einem Jahr nur eine einzige Aufgabe an das Institut eingesandt, das den Fernlehrgang durchführt, und wurde der grundsätzlich berufsbegleitend angelegte Kurs nicht in der vorgesehen Regeldauer absolviert, so spricht das dafür, dass das Ausbildungsverhältnis in diesem Zeitraum nur formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt wurde bzw. unterbrochen war. 3. Da der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass sich das volljährige Kind tatsächlich in Berufsausbildung befunden hat.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: