FG Nürnberg - Urteil vom 09.05.2012
3 K 896/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a;

Berufsausbildung eines Kindes ohne regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte (Schule)

FG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 896/11

DRsp Nr. 2012/15853

Berufsausbildung eines Kindes ohne regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte (Schule)

1. Eine Schulausbildung ist nicht nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. 2. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für Z (geboren 29.03.1992).