Der 1977 geborene Sohn (T) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde nach Ablegung der Reifeprüfung zum 1. Juli 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere im Truppendienst (Teilstreitkraft: Marine) in die Dienststellung eines Soldaten auf Zeit (12 Jahre) berufen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes -- SG --; §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 19 der im Streitjahr gültigen Fassung der Soldatenlaufbahn-Verordnung --SLV--). Laut Einkommensteuerbescheid erzielte er aufgrund des Ausbildungsdienstverhältnisses, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SLV mindestens drei Jahre dauert, im Jahre 1997 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) in Höhe von 3 576 DM.
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