I. Der 1979 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) studierte im Jahr 2004 Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft. Das Studium der Volkswirtschaft schloss er im Dezember 2004, das Studium der Betriebswirtschaft im Dezember 2005 ab. Von Januar bis April 2004 erzielte S Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 1 303 EUR, von Mai bis Dezember 2004 einen Gewinn in Höhe von 30 631 EUR aus freiberuflicher Tätigkeit als Journalist.
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