FG Hessen - Urteil vom 15.06.2000
3 K 5782/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Berufsausbildung; Soldat; Telekommunikationselektroniker; Kindergeld; Berufsausübung - Berufsausbildung während der Tätigkeit als Berufssoldat

FG Hessen, Urteil vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 5782/99

DRsp Nr. 2002/18079

Berufsausbildung; Soldat; Telekommunikationselektroniker; Kindergeld; Berufsausübung - Berufsausbildung während der Tätigkeit als Berufssoldat

1. Die im Rahmen einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit absolvierte Ausbildung zu einem Telekommunikationselektroniker stellt keine Ausbildung im Sinne § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG dar. 2. Ein sich in Berufsausbildung befindendes Kind liegt dann nicht vor, wenn das Kind zwar weiterhin ein höher gestecktes Berufsziel anstrebt, dabei aber einen Beruf ausübt, wie er von vielen Steuerpflichtigen als Dauerberuf ausgeübt wird

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 70 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1981 geborene Sohn S der Klägerin, der sich auf 12 Jahre bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, beim Kindergeld berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin hat für ihren Sohn S Kindergeld beantragt und bis Juli 1999 erhalten. S beendete seine Schulausbildung am 31.7.1999. Zum 1.9.1999 trat er seinen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffiziersanwärter nach § 11 Soldatenlaufbahnverordnung eingestellt. Seine Verpflichtungszeit betrug 12 Jahre.