Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1981 geborene Sohn S der Klägerin, der sich auf 12 Jahre bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit verpflichtet hat, beim Kindergeld berücksichtigt werden kann.
Die Klägerin hat für ihren Sohn S Kindergeld beantragt und bis Juli 1999 erhalten. S beendete seine Schulausbildung am 31.7.1999. Zum 1.9.1999 trat er seinen Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr an. Er wurde mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad und als Unteroffiziersanwärter nach § 11 Soldatenlaufbahnverordnung eingestellt. Seine Verpflichtungszeit betrug 12 Jahre.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|