Streitig ist, ob sich der Sohn des Klägers J in der Zeit vom 1. April 2007 bis 29. Februar 2008 in Berufsausbildung befunden und der Kläger deshalb einen Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Sohn des Klägers J, geboren am 18. Februar 1985, leistete in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 28. Februar 2005 seinen Zivildienst. Zum Wintersemester 2005/2006 begann er ein Studium im Fach Rechtswissenschaft an der ...-Universität in M. Im Sommersemester 2007 (vom 1. April 2007 bis 30. September 2007) und im Wintersemester 2007/2008 (vom 01. Oktober 2007 bis 31. März 2008) war er beurlaubt. Während dieser Zeit war er als Vorstandsmitglied (Schatzmeister) eines bundesweit tätigen politischen Studentenverbandes (X) mit Sitz in B beschäftigt.
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