Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung darstellt.
Der am xx.4.1992 geborene Sohn des Klägers U. schloss im Januar 2013 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ab. Danach war er zunächst arbeitslos gemeldet, woraufhin die Beklagte dem Kläger Kindergeld gewährte, die Festsetzung aber ab Mai 2013 wegen Erreichens der Altersgrenze wieder aufhob.
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