FG Münster - Urteil vom 22.08.2014
4 K 4131/13 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Berufsausbildung, Wartezeit bis zur Einstellung als Zeitsoldat

FG Münster, Urteil vom 22.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 4131/13 Kg

DRsp Nr. 2014/15666

Berufsausbildung, Wartezeit bis zur Einstellung als Zeitsoldat

Für ein Kind, das seinen Dienst als Zeitsoldat aus betriebsinternen Gründen der Bundeswehr noch nicht antreten kann, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn zu Beginn der Verpflichtungszeit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und die Stelle damit als Ausbildungsplatz anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1; EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c; EStG § 62 Abs 1 Nr 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einstellung als Stabsunteroffizier bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung darstellt.

Der am xx.4.1992 geborene Sohn des Klägers U. schloss im Januar 2013 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker ab. Danach war er zunächst arbeitslos gemeldet, woraufhin die Beklagte dem Kläger Kindergeld gewährte, die Festsetzung aber ab Mai 2013 wegen Erreichens der Altersgrenze wieder aufhob.