FG Köln - Urteil vom 17.07.2013
14 K 3720/12
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 52 Abs 23d Satz 5, Abs 30a; EStG § 52 Abs 24a Satz 3; EStG § 9 Abs 6;

Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit

FG Köln, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 3720/12

DRsp Nr. 2013/20497

Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit

Der rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 geregelte Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums nach § 9 Abs. 6 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 52 Abs 23d Satz 5, Abs 30a; EStG § 52 Abs 24a Satz 3; EStG § 9 Abs 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2008.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr (2008) befand sich der Kläger in der Schulung bei der A Training GmbH zum Verkehrsflugzeugführer, die er am 00. Juni 2007 begonnen hatte.

Am 15. April 2009 ging beim Finanzamt B die erste und selbst erstellte Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2008 ein, in der er lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte. Des Weiteren teilte der Kläger mit, dass er noch Schüler sei und Einkünfte aus einem Sparbuch erziele.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2009 veranlagte das Finanzamt B den Kläger zur Einkommensteuer und setzte diese mit 0 EUR fest.