FG Köln - Urteil vom 17.07.2013
14 K 587/13
Normen:
EStG a.F. § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 52 Abs 23d Satz 5, Abs 30a; EStG § 52 Abs 24a Satz 3; EStG § 9 Abs 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2014, 197

Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit

FG Köln, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 14 K 587/13

DRsp Nr. 2013/20499

Berufsausbildungskosten, Ausschluss des Werbungskostenabzugs, Verfassungsmäßigkeit

Der rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 geregelte Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums nach § 9 Abs. 6 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG a.F. § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr 5; EStG § 52 Abs 23d Satz 5, Abs 30a; EStG § 52 Abs 24a Satz 3; EStG § 9 Abs 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2009.

Der Kläger ist von Beruf Pilot und erzielt als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Streitjahren (2007 und 2009) befand sich der Kläger in der Schulung bei der A Training GmbH zum Verkehrsflugzeugführer.

Am 29. September 2011 stellte der Kläger beim Beklagten Anträge auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2007 und den 31. Dezember 2009. Als Anlagen fügte er die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2007 und 2009 bei. Für das Jahr 2007 erklärte der Kläger darin Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 3.131 EUR und für das Jahr 2009 1.028 EUR. Die Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig