Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
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