FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2019
13 K 171/17
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und Anspruch auf Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 13 K 171/17

DRsp Nr. 2022/16935

Berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg als Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann und Anspruch auf Kindergeld

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a);

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die berufsbegleitende Teilnahme an einem Bankcolleg einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken mit dem Ziel der Erlangung eines Abschlusses zum "Bankfachwirt Bankcolleg" noch Bestandteil der erstmaligen Berufsausbildung ist, wenn das Kind erst kurz zuvor eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen hat.

Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte für das Kind X (geboren am xx. September 1994). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau - der Mutter von X - und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in W. Die Ehefrau hat sich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger den Kindergeldanspruch geltend macht.

Zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres ging X auf eine Berufsfachschule für informationstechnische Assistenten.

Von August 2013 bis Juli 2014 besuchte X eine einjährige Berufsfachschule für Wirtschaft mit Schwerpunkt Handel.

Ab dem 1. August 2014 absolvierte X eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Volksbank Y eG. Die Ausbildung sollte am 31. Januar 2017 enden.