BFH, Beschluß vom 22.01.2002 - Aktenzeichen I B 79/01
DRsp Nr. 2002/7303
Berufskraftfahrer; Arbeitsort eines Fernfahrers
1. Der Arbeitsort eines im internationalen Verkehr eingesetzten Fernfahrers befindet sich dort, wo sich der Fahrer mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug physisch aufhält (Bestätigung der Rspr.).2. Art. 15 Abs. 3 DBA DNK (Art. 15 Abs. 3 OECB-MA) betrifft allein Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen. Eine Analogie auf Verkehrsunternehmen anderer Art ist nicht möglich.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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