Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Streitgegenstand Kindergeld Juli 2007 betroffen ist.
Der Aufhebungsbescheid vom 08. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, Kindergeld für den Sohn S. der Klägerin für den Zeitraum August 2007 bis Januar 2009 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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