Der klagende Lohnsteuerhilfeverein wendet sich mit einem auf §
Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Steuerberatungsgesellschaft, die unter anderem in Zschoppau/Sachsen, wo auch der Kläger eine Beratungsstelle unterhält, eine Zweigniederlassung betreibt.
Sie weist auf die Büroräume ihrer Zweigniederlassung mit einem an einer Hauswand angebrachten 50 cm x 55 cm großen Praxisschild hin, das in schwarzen Lettern auf goldenem Grund folgende Aufschrift trägt:
HDL - H S mbH
Hintergebäude
Lohnsteuerberatung
Unmittelbar unterhalb dieses Schildes befindet sich ein weiteres 30 cm x 40 cm großes, ebenfalls goldfarbiges Praxisschild einer Fachärztin.
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