Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin meldete in der Zeit von Februar bis Dezember 1997 mit diversen Ausfuhranmeldungen beim Hauptzollamt A (Zollamt B) Rindfleisch aus sog. Isolierschlachtbetrieben zur Ausfuhr in verschiedene Drittländer an. Den einzelnen Ausfuhrsendungen lag jeweils eine Genusstauglichkeitsbescheinigung bei, ausweislich derer das Fleisch in einem registrierten Isolierschlachtbetrieb geschlachtet worden war. In der jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigung bestätigte zudem der zuständige Veterinär, dass das Fleisch für den menschlichen Genuss tauglich sei. Ob die jeweiligen Genusstauglichkeitsbescheinigungen auch dem für das beklagte Hauptzollamt bestimmten Exemplar der Ausfuhranmeldung beigeheftet waren, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|