BFH - Beschluss vom 14.01.2010
IV B 103/08
Normen:
AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1115
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 10383/05

Berufung des Finanzamtes auf die Feststellungsverjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei Anforderung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nach Ablauf der Feststellungsfrist

BFH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IV B 103/08

DRsp Nr. 2010/6223

Berufung des Finanzamtes auf die Feststellungsverjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei Anforderung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nach Ablauf der Feststellungsfrist

1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist. 2. NV: Einer Frage, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a)