Auf die Revision des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 25. Juni 2015 aufgehoben, soweit er den Kläger zu 1 betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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