LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.08.2023
L 21 R 310/20
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2; SGB V § 201 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 887/18

Berufung des Versicherungsträgers in einem Verfahren wegen der Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie der Erstattung des überzahlten Zuschusses; Erfüllen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen L 21 R 310/20

DRsp Nr. 2024/3711

Berufung des Versicherungsträgers in einem Verfahren wegen der Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie der Erstattung des überzahlten Zuschusses; Erfüllen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung

1. Aus der wechselseitigen Obliegenheit, sich gegenseitig vor Schaden zu bewahren, folgt für den Leistungsbezieher, dass er Bescheide lesen und zur Kenntnis nehmen muss und damit auch die dort enthaltenen Mitteilungspflichten. Soweit eine Leistungsbezieherin - wie hier - mit ihrem Ehepartner vereinbart hat, dass dieser ihre Aufgaben diesbezüglich eigenverantwortlich übernimmt, so dass sie dies nicht kontrolliert, sondern sich auf ihn verlässt, folgt aus der Unkenntnis alleine zwar noch keine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht, da insofern von einer, wenn auch konkludenten, Bevollmächtigung durch Innenvollmacht auszugehen ist. Diese hat indes zur Folge, dass die Betroffene sich sowohl nach § 166 Abs. 1 BGB (analog) die Kenntnis ihres Ehemannes oder das Kennenmüssen von Umständen zurechnen lassen muss als auch dessen Fehlverhalten. Für die Kenntnis / das Kennenmüssen der Mitteilungspflicht gelten die gleichen Maßstäbe wie für sie selbst; eine Berufung auf fehlendes Auswahl- und Überwachungsverschulden kommt nicht in Betracht.