BFH - Urteil vom 31.07.1997
III R 31/90
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 439

Beschäftigung einer Haushaltshilfe

BFH, Urteil vom 31.07.1997 - Aktenzeichen III R 31/90

DRsp Nr. 1998/9267

Beschäftigung einer Haushaltshilfe

1. Aufwendungen eines verwitweten Steuerpflichtigen mit Kindern für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. 2. Abgesehen vom zeitlich begrenzten Witwensplitting (§ 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG) kommt auch der Splittingtarif nicht in Betracht. 3. Die Aufwendungen können auch nicht als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, da § 33 c EStG als spezialgesetzliche Regelung vorgeht. Die in § 33 c Abs. 3 EStG vorgesehenen Höchstbeträge für derartige Aufwendungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist kaufmännischer Angestellter. Er ist seit 1979 verwitwet und hat drei, in den Jahren 1965, 1968 und 1976 geborene Kinder, die im Streitjahr (1982) von einer Hausgehilfin betreut wurden. Dafür entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 29 252 DM.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 begehrte der Kläger den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.