I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.05.2022 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Stationsärztin/Fachärztin in der Neurologie in der Klinik L. zu beschäftigen.
1. 2.
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