Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 28.443,7 zurückgefordert hat.
Die Klägerin exportierte in dem Zeitraum vom 29.08. bis 17.12.1996 die Nicht-Anhang II-Waren "A" und "B" in die Türkei. In der Ausfuhranmeldung und dem T 5 Papier gab die Klägerin unter Hinweis auf die Herstellererklärung (u.a. HEDDA-Nr. ... und ...) an, dass als Zwischenerzeugnis die Halbfertigmischung (HF-Mischung) "C" 1 (hergestellt aus 253,6 kg frischer Magermilch) verwendet worden war. Die Klägerin beantragte und erhielt für die zur Herstellung des Zwischenerzeugnisses eingesetzte Magermilch, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 dem Grunderzeugnis Magermilchpulver gleichgestellt ist (235,6 kg frische Magermilch = 21,43 kg Magermilchpulver), Ausfuhrerstattung.
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