Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 04.07.2003 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 766 Kartons 'Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschließlich Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett' der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr in die Russische Föderation an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Zahlung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Bescheid vom 31.07.2003 antragsgemäß gewährte.
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